FÜR DIE SCHIESSANLAGE RONA DER SECZIUN DA CATSCHEDERS SURSES
I. Zweck
Art. 1 Das Jagdgesetz des Kantons Graubünden verpflichtet die Gemeinden, einen für das Einschiessen der Jagdwaffen geeigneten Ort zu bezeichnen. Die von der Secziun da catscheders Surses in Rona erstellten Schiessanlagen erfüllen die gesetzlichen Vorschriften. Sie ermöglichen das Einschiessen der Jagdwaffen, sowie zusätzlich die Durchführung von Übungs- und Jagdschiessen. Die Gemeinde Surses hat diese Schiessanlagen als offiziellen Ort für das Einschiessen der Jagdwaffen bezeichnet.
II. Anlagen
Art. 2 Es bestehen folgende Anlagen:
– konventionelle Anlage mit 4 Laufscheiben auf 100 m
– elektronische Keilerscheibe auf 50 m
– dreiteilige Kipphasenanlage auf 35 m
Umweltrechtliche betriebliche Auflagen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU): nach jedem Schiessen sind Schrot und Plastikpfropfen unter Einhaltung der vorgegebenen Schutzmassnahmen fachgerecht zu entsorgen.
III. Organisation
Art. 3 Die Aufsichtsorgane der Schiessanlage sind:
a) der Vorstand der Secziun da catscheders Surses
b) der Jagdschützenmeister, sein Stellvertreter sowie
Schiesstageverantwortliche Stellvertreter (Hase und Keiler) Art. 4 Ohne Einwilligung des Sektionsvorstandes dürfen die Anlagen nicht benützt werden. Dem Jagdschützenmeister bzw. seinem Stellvertreter obliegt die Oberaufsicht über das Schiessen und über die Schiessanlagen. Sie sorgen für die rigorose Einhaltung der Sicherheitsvorschriften während des Schiessens. Ferner haben sie die Verantwortung für den sorgfältigen Umgang mit den Schiessanlagen und dem dazugehörigen Material.
Art. 5 Die Secziun da catscheders Surses führt nach Möglichkeit jedes Jahr Übungsschiessen sowie ein offenes oder internes Jagdschiessen durch. Die Schiessdaten werden der Gemeinde sowie den Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben.
IV. Jagdschützenmeister, Sicherheit
Art. 6 Der Jagdschützenmeister kann für die Keiler- und Hasenanlage an den einzelnen Schiesstagen verantwortliche Stellvertreter bezeichnen. Die Schützen haben den Anordnungen des Jagdschützenmeisters und seiner Stellvertreter Folge zu leisten. Fehlbare Schützen, welche insbesondere die Sicherheit gefährden, können von der Schiessanlage verwiesen werden.
Art. 7 Aus Sicherheitsgründen ist die maximale Anzahl Schützen auf den jeweiligen Anlagen beschränkt. Ansammlungen sind strikte zu vermeiden. Die Anweisungen des Schützenmeisters oder deren Vertreter müssen konsequent eingehalten werden.
V. Standbenützung
Art.8 Die Schiessanlage kann gegen Entrichten einer Gebühr durch Mitglieder, Jäger, Kandidaten und Gästen benützt werden:
VI. Standbenützungsgebühren
Art. 9 Die Benützungsgebühren werden durch die Generalversammlung festgelegt.
a) für Vereinsmitglieder, die Standbenützungsgebühr wird von allen Mitgliedern mit dem Jahresbeitrag erhoben.
b) für Nichtmitglieder, Kandidaten und Gäste gem. Art. 8
c) Offizieller Schiessnachweis gemäss Tarif des Dachverbandes BKPJV
VII. Versicherungen
Art. 10 Die Secziun da catscheders Surses schliesst eine Haftpflichtversicherung für Eigentum und Betrieb der Schiessanlagen ab. Alle Schützen müssen über die durch das Jagdgesetz vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung verfügen. Gäste müssen eine Privathaftpflichtversicherung unter Einschluss des Jagdschiessens nachweisen.
VIII. Besondere Bestimmungen
Art. 11 Kandidaten, welche die Prüfung bestehen, können anschliessend durch die Generalversammlung als Mitglieder aufgenommen werden. Die Gebühr von Fr. 300.– wird als Eintrittsgebühr für die Schiessanlage angerechnet. Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestehen, erhalten die Gebühr auf Verlangen unter Abzug von Fr. 100.– zurückerstattet.
Art.12 Das neue Reglement wird an der Generalversammlung vom 28.04.2022 genehmigt und in Kraft gesetzt.